Spiegelpackung
Eine Packung, bei der die oberste, sichtbare Schicht einen besseren Qualitätseindruck ergibt als der Gesamtinhalt des Packstücks, ist unzulässig. Vielmehr muss der sichtbare Teil des Packungsinhalts für den Gesamtinhalt des Packstücks repräsentativ sein. Entsprechende Vorschriften finden sich in allen EG-Vermarktungsnormen. Zulässig ist es allerdings, wenn die Früchte in allen Lagen eines Packstücks jeweils mit der „Sonnenseite“ nach oben gelegt werden.